Satzung & Geschäftsordnungen

Satzung

PRÄAMBEL

Die Bürgerstiftung Ditzingen ist eine gemeinnützige, überkonfessionelle und überparteiliche Einrichtung von Bürgerinnen und Bürgern für die Menschen in der Stadt Ditzingen. Ihre Aufgabe ist es, bürgerschaftliches Engagement auszulösen und zu unterstützen. Die Stiftung dient dem Gemeinwohl, stärkt den sozialen Zusammenhalt und fördert Chancengleichheit. Die Stiftung ermöglicht und fördert das Einbringen materieller und immaterieller Beiträge der Ditzinger Bürgerschaft in den Prozess einer gemeinwohlorientierten und nachhaltigen Stadtentwicklung.

Die Bürgerstiftung Ditzingen ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts.

Nach ihrem Selbstverständnis tritt die Bürgerstiftung Ditzingen weder in Konkurrenz zu Staat und Kommune, noch strebt sie an, Aufgaben aus dem Aufgabenbereich der staatlichen und kommunalen Verantwortung zu übernehmen. Sie möchte das städtische Angebot ergänzen und vor allem mit modellhaften Initiativen Innovationen auf den Weg bringen.

Zugleich möchte die Bürgerstiftung Ditzingen weitere Bürgerinnen und Bürger dazu anregen, sich durch Zuwendungen an der Stiftung zu beteiligen und bei der eigenverantwortlichen Bewältigung gesellschaftlicher Aufgaben in der Stadt mitzuwirken. In diesem Sinn will die Bürgerstiftung Ditzingen Gemeinschaftssinn und Mitverantwortung der Bürgerinnen und Bürger in ihrer Stadt für ihre Stadt fördern und stärken und damit dazu beitragen, dass die Stadt sich positiv entwickelt

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung, Geschäftsjahr

Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung Ditzingen.

Sie ist eine rechtsfähige selbständige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Ditzingen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Stiftung

Die Bürgerstiftung will den bürgerschaftlichen Gemeinsinn und das demokratische Staatswesen, das Miteinander der Kulturen und Generationen, die Arbeit mildtätiger Einrichtungen, die Gesundheitsfürsorge, Erziehung, Aus- und Weiterbildung, Kunst, Kultur, Denkmalpflege, Wissenschaft, Forschung, Natur- und Umweltschutz, Landschaftspflege im Sinne der Naturschutzgesetze, die Jugend- und Altenarbeit sowie den Sport stärken und insbesondere innovative Ansätze fördern sowie hilfsbedürftige Personen im Sinne der Förderung der Chancengleichheit unterstützen.

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58.1 AO, welche die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen
  • die Unterstützung von hilfs- und pflegebedürftigen Personen, die durch besondere Umstände benachteiligt oder in Not geraten sind
  • die Unterstützung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
  • Förderung der Jugendarbeit in allen genannten Bereichen
  • Förderung kultureller Einrichtungen, Aktivitäten und Projekte
  • Förderung von Personen und Gruppen, die sich für den Umwelt- und Landschaftsschutz engagieren.

Zugleich möchte die Bürgerstiftung Ditzingen die vorgenannten Zwecke fördern

  • durch eigene Vorhaben und durch direkte Zuwendungen.
  • teilweise auch durch Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die ebenfalls die vorgenannten Zwecke verfolgen.

Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht werden. Die Förderung des Stiftungszwecks schließt die Verbreitung der Ergebnisse mit ein. Bei allen geförderten Projekten muss ein räumlicher Bezug zur Stadt Ditzingen gewährleistet sein. Die Stiftung soll keine Aufgaben übernehmen, die zu den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Stadt Ditzingen gehören. Die Stiftung kann, soweit deren Zwecke mit den vorgenannten vereinbar sind, gegen Erstattung der Verwaltungskosten die Treuhänderschaft für unselbstständige Stiftungen übernehmen, beziehungsweise andere selbstständige Stiftungen verwalten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige / mildtätige Zwecke. Sie verfolgt damit steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO). Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person, auch nicht die / der Stifter(in) selbst, durch Ausgaben, die nicht dem Stiftungszweck entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

§ 4 Rechte der Begünstigten

Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Stiftungsrat nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe der vom Stiftungsrat aufgestellten Richtlinien. Den durch die Stiftung Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln zu. Förderentscheidungen sind immer Einzelfallentscheidungen und ziehen keine Ansprüche Dritter nach sich. Die Unterstützung erstreckt sich in der Regel auf einmalige Förderungen oder auch mehrteilige Anschubfinanzierungen, längstens jedoch über einen Zeitraum von drei Jahren. Eine Dauerfinanzierung ist nicht ausgeschlossen.

§ 5 Stiftungsvermögen, Erhaltung des Stiftungsvermögens

Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung und den Zustiftungen. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

§ 6 Verwendung der Vermögenserträge, Zuwendungen, Spenden

Die Stiftungsmittel bestehen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Spenden, die der Stiftung zur Förderung des Stiftungszwecks zugewendet werden. Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften können aus Stiftungsmitteln Rücklagen gebildet werden. Die Stiftungsmittel sind nach Deckung der Verwaltungskosten und Bildung eventueller Rücklagen zeitnah für den Stiftungszweck zu verwenden.

Ein Rechtsanspruch auf Leistung von Stiftungsmitteln steht den durch die Stiftung Begünstigten auf Grund dieser Satzung nicht zu. Die Stiftung kann von jedermann Zustiftungen und Spenden annehmen. Sie können aus jeder Art von Vermögenswerten (Geld oder Sachwerte) bestehen. Die Stiftung kann Sachwerte in Geld umwandeln, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Zustiftungen sind Zuwendungen, die zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Zustiftungen können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen (durch Testament oder Erbvertrag) erfolgen.

Bei Zustiftungen ab einem Wert von mindestens 20.000 Euro kann die / der Zustifter(in) einen konkreten Zweck für die Verwendung der Stiftungsmittel benennen, der im Rahmen des Satzungszwecks der Stiftung liegen muss. In diesem Fall ist die Zustiftung von der Stiftung treuhänderisch als Sondervermögen unter Beachtung des von dem / der Zustifter(in) genannten Zwecks unter dem von ihm / ihr gewünschten Namen zu führen (unselbständige Stiftung).

Der Mindestbetrag ist vom Stiftungsrat alle fünf Jahre zu überprüfen und ggf. anzupassen.

Spenden sind Zuwendungen, die zur zeitnahen Verwendung bestimmt sind.

§ 7 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind:

  • der Vorstand
  • der Stiftungsrat
  • das Stifterforum

Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben, soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung erlauben, Hilfspersonen, auch gegen Entgelt, beschäftigen oder die Erledigung der Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig, ihre Auslagen können jedoch erstattet werden.

§ 8 Vorstand: Mitglieder, Amtszeit, Organisation, Aufgaben, Beschlussfassung

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Sie werden vom Stiftungsrat gewählt. Die Mitglieder des Vorstands werden auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seine(n) Vorsitzende(n) oder deren / dessen Stellvertreter(in).

Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Stiftung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Zu seinen Aufgaben gehören alle laufenden Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und der Aufstellung der Jahresabschlüsse
  • die Verwaltungsaufgaben und laufenden Geldbewegungen der Stiftung (Einnahmen / Ausgaben)
  • die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen der Stiftung und sonstiger satzungsgemäßer Aktivitäten (Förderveranstaltungen, Akquisitionen etc.)
  • die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde, insbesondere die Erstellung
  • eines jährlichen Finanzplanes
  • der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht
  • sowie des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks
  • die Abwicklung sämtlicher stiftungs- und steuerrechtlichen Angelegenheiten mit den zuständigen Behörden
  • die Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes
  • Einrichtung einer Geschäftsführung mit einer Geschäftsordnung, die festlegt, in welchem Umfang Aufgaben auf die Geschäftsführung übertragen werden.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen die / der Vorsitzende oder sein(e) Stellvertreter(in) rechtzeitig und unter Angabe der Tagesordnung einlädt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die seiner Stellvertreterin / seines Stellvertreters.

§ 9 Stiftungsrat: Mitglieder, Amtszeit und Organisation, Aufgaben, Beschlussfassung

Dem Gründungsstiftungsrat gehören an:

  1. Herrn Horst Brose, Aktive Wirtschaft Ditzingen
  2. Herrn Michael Makurath, Oberbürgermeister der Stadt Ditzingen
  3. Frau Dr. Christine Merkle
  4. Herrn Holger Müller
  5. Herrn Hans-Joachim Oettinger

Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederberufungen sind möglich. Nachwahlen bei Ausscheiden einzelner Mitglieder sind für die Dauer der laufenden Wahlperiode möglich. Der Stiftungsrat kann beratende Mitglieder für die Dauer der laufenden Amtsperiode berufen. Die Mitglieder des Stiftungsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Stellvertreter(in). Mitglieder des Stiftungsrats können aus wichtigem Grund durch Abwahl aus dem Stiftungsrat abberufen werden. Das betroffene Mitglied ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen, muss jedoch vorher angehört werden. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stiftungszweckes und die Geschäftsführung durch den Vorstand. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät und unterstützt den Vorstand.

Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Aufstellung von Richtlinien zur Vergabe von Stiftungsmitteln
  • Verfügungen über das Stiftungsvermögen nach § 5 dieser Satzung
  • Festlegung der Anlagerichtlinien für das Stiftungsvermögen
  • die Verwendung der Stiftungserträge zur Verwirklichung des Stiftungszwecks nach Maßgabe der vom Stiftungsrat aufgestellten Vergaberichtlinien
  • Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach § 8 dieser Satzung
  • Benennung der Rechnungsprüfer
  • Bestätigung der Jahresrechnung und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 8 dieser Satzung)
  • Anpassung des Mindestbetrages an die Geldwertentwicklung für die in den §§ 6 und 9 genannten Zustiftungen
  • Anpassung der Stiftung an sich verändernde Verhältnisse nach den Maßgaben der §§ 11 und 12 dieser Satzung (Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung und Zusammenlegung, Vermögensanfall nach Erlöschen der Stiftung)

Der Stiftungsrat ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich von der / vom Vorsitzenden schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder beantragt wird. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden den Ausschlag.

§10 Stifterforum

Das Stifterforum besteht aus Stiftern; der Stiftungsrat legt in seiner Geschäftsordnung fest, welche Personen zum Stifterforum eingeladen werden. Juristische Personen können dem Stifterforum nur unter der Bedingung angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in das Stifterforum bestellen und diesen der Stiftung schriftlich mitteilen; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß. Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterforum angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß. Das Stifterforum soll mindestens einmal im Jahr von der / vom Vorsitzenden des Vorstandes zu einer Sitzung einberufen werden. Der Zuständigkeit des Stifterforums unterliegen die Kenntnisnahme des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts des Vorstands.

§ 11 Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Aufhebung

Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Hierzu ist ein Beschluss des Stiftungsrats erforderlich, der mindestens mit einer Zweidrittelmehrheit aller Stiftungsratsmitglieder zustande kommt. Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Vor Beschlussfassung ist der Vorstand anzuhören. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder des Stiftungsrats.

Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der Finanzverwaltung sind die Beschlüsse anzuzeigen, bei Zweckänderungen ist eine Auskunft der Finanzverwaltung zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 12 Vermögensanfall

Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Ditzingen mit der Auflage, das Stiftungsvermögen im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.

§ 13 Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart.

§ 14 In-Kraft-Treten der Satzung

Die Satzung tritt am Tage nach der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.

Geschäftsordnung des Vorstands

§1 Grundsätzliche Aufgaben

Der Vorstand führt die Geschäfte der Bürgerstiftung Ditzingen gem. §8 der Satzung sowie nach Maßgabe der Gesetze und im Sinne der Präambel der Satzung und der nachfolgenden Geschäftsordnung in gemeinsamer Verantwortung.

§2 Geschäftsbereiche des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt gemeinsam die Geschäfte der Bürgerstiftung Ditzingen:
  • Projektarbeit
  • Fundraising
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Finanz- und Vermögensverwaltung incl. Controlling
  • Stiftungsverwaltung
(2) Der Vorstand kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten, zu einzelnen Sitzungen oder regelmäßig Gäste einladen. Sie nehmen an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil. (3) Der Vorstand sorgt für die Einhaltung der Ziele, für die Konzepte und das Projektmanagement der von der Bürgerstiftung selbst durchgeführten Projekte oder geförderten Maßnahmen. (4) Der Vorstand ist verantwortlich für die Methoden und Konzepte zur Einwerbung von Zustiftungen und Spenden und deren Durchführung sowie für die öffentliche Darstellung der Bürgerstiftung Ditzingen in Konzept und Durchführung. (5) Der Vorstand ist verantwortlich für Organisation, Controlling, Buchhaltung und Jahresabschluss, Steuern, Adressverwaltung und die allgemeinen Verwaltungsaufgaben. Organisation und Controlling sind auf die Effizienz und die Qualität der Arbeit der Stiftung auszurichten. Zu seinem Verantwortungsbereich gehören weiterhin die Regelung der Rechtsverhältnisse der Bürgerstiftung und der von ihr verwalteten rechtsfähigen und treuhänderischen Stiftungen, die Pflege der Außenbeziehungen der Stiftung zu anderen Stiftungen, entsprechenden Vereinen und Verbänden. (6) Der Vorstand darf entsprechend den zu erledigenden Aufgaben Arbeiten delegieren. (7) Dem Vorsitzenden des Vorstandes obliegen die Koordinierung der Vorstandsarbeit, die Behandlung von Grundsatzfragen und die Information und Abstimmung mit dem Stiftungsrat.

§3 Vorstandssitzungen, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Der Vorstand soll mindestens ein Mal in sechs Monaten zu einer Vorstandssitzung zusammentreten. (2) Die Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden des Vorstandes und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter mit einer Frist von drei Tagen einschl. Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. (3) Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorsitzende zur Einberufung einer Vorstandssitzung verpflichtet. (4) Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Vorstandssitzung, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. In dringenden Fällen können Beschlüsse auch schriftlich im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach vorheriger gemeinsamer Aussprache mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung die Stimme des Stellvertreters. (7) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift zu dokumentieren, diese ist vom Protokollanten und vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter zu unterschreiben, bei Personengleichheit (Vorsitz und Protokoll) von einem anderen Vorstandsmitglied, das an der jeweiligen Sitzung teilgenommen hat.

§4 Verschwiegenheitsverpflichtung

(1) Die Teilnehmer an den Vorstandssitzungen haben – auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt – über die Angelegenheiten der Stiftung, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren

§5 Ersatz von Auslagen

(1) Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen für Reisen, Repräsentationspflichten und sonstige erforderliche Ausgaben. Dabei ist auf Wirtschaftlichkeit zu achten. (2) Auslagen-Ersatz ist mit Belegen abzurechnen.

§6 Organisationsregelungen

Der Vorstand erlässt für die Abläufe der Stiftungsarbeit organisatorische Regelungen, und zwar zum Projektverfahren: Antrag, Konzept und Verlauf der Prüfung, Festlegen der Projektprioritäten zueinander, Entscheidung, zum Fundraising: Zielsetzung, Zielgruppen, Maßnahmen, z.B. Veranstaltungen (worüber, wann, wie?) zu PR-Maßnahmen (Berichterstattung und Werbung): Art und Häufigkeit der zielgruppenspezifisch stiftungsintern und -extern zu nutzenden Medien, zur Finanzverwaltung: Vollmachten, Kriterien der Anlagen mit Durchführung incl. Controlling, Buchhaltungsverfahren samt Jahresabschluss incl. zu nutzender Systeme, ggf. zu nutzendes externes Know how zur Stiftungsverwaltung: Adressverwaltung, Unterschriftsvollmachten, Informationsweitergaben samt Verteilerfragen, Ablage und Archivierung.

§7 Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung

Der Vorstand hat dieser Geschäftsordnung in seiner Sitzung am 12. Januar 2009 zugestimmt, sie tritt mit Wirkung des gleichen Tages in Kraft.

Ditzingen, den 12. Januar 2009

Geschäftsordnung des Stiftungsrates

§1 Grundsätzliche Aufgaben

Der Stiftungsrat überwacht die Einhaltung des Stifterwillens im Sinne der Präambel der Satzung und die Geschäftsführung durch den Vorstand. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten gem. §9 der Satzung, insbesondere bei der Verwendung der Stiftungserträge. Er berät und unterstützt den Vorstand der Bürgerstiftung Ditzingen nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der nachfolgenden Geschäftsordnung in gemeinsamer Verantwortung.

§2 Sitzungen, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr mit einer Einladungsfrist von wenigstens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Übersendung der Sitzungsunterlagen eingeladen. Der Stiftungsrat ist einzuladen, wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder verlangt.
In dringenden Fällen können Beschlüsse auch schriftlich herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Über das Ergebnis der Beschlussfassung sind alle Mitglieder unverzüglich schriftlich durch den Vorsitzenden zu unterrichten.
Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Die Mitglieder des Vorstandes können mit beratender Stimme an den Sitzungen des
Stiftungsrates teilnehmen, soweit dieser nicht etwas anderes beschließt.
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§3 Stifterforum

Teilnehmer am Stifterforum sind neben Stiftungsrats- und Vorstandsmitgliedern alle Stifter und Zustifter.
Eingeladen werden können als Gäste
a. alle Mitglieder des Initiativkreises, die nicht Stifter waren
b. alle Zeitspender, die sich in nennenswertem Umfang an Arbeiten der Bürgerstiftung, spez. auch an Projekten beteiligen
c. alle Geldspender
d. vom Vorsitzenden des Stiftungsrates zu benennende Firmeninhaber
e. die Fraktionsvorsitzenden im Gemeinderat
f. die Ortsvorsteher.

§4 Verschwiegenheitsverpflichtung

Die Mitglieder des Stiftungsrates haben – auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt – über die Angelegenheiten der Stiftung, die ihnen durch die Tätigkeit im Stiftungsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

§5 Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung

Der Stiftungsrat hat dieser Geschäftsordnung in seiner Sitzung am 30. November 2009 zugestimmt, sie tritt mit Wirkung des gleichen Tages in Kraft.

Ditzingen, den 30. November 2009